Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Stand 1. September 2022
I. Geltungsbereich
- Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und mit Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Sie gelten insbesondere für sämtliche getätigten, aber noch nicht abgeschlossenen, sowie für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese Verkaufsbedingungen Bezug genommen wird.
- Diese Verkaufsbedingungen regeln den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Besteller abschließend. Insbesondere werden allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, wie zum Beispiel Einkaufsbedingungen, nicht Vertragsbestandteil und zwar unabhängig davon, ob sie gegenüber diesen Verkaufsbedingungen abweichende oder ergänzende Vorschriften enthalten. Eventuell früher getroffene Vereinbarungen werden hierdurch aufgehoben.
- Für Klebebänder und ähnliche Produkte gelten die AFERA-Bedingungen letzte Ausgabe- soweit sie durch die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abgeändert sind.
II. Auftragsbestätigung
- Unsere Angebote sind freibleibend. Eingehende Aufträge werden für uns erst dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen oder ausführen. Mündliche und fernmündliche Nebenabsprachen bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung.
- Gegenstand des Auftrages sind nur solche Leistungen, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannt sind. Zusätzliche Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für alle Kosten, die aus nachträglichen änderungswünschen des Bestellers erwachsen.
III. Lieferung und Abnahme
- Angaben über Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausnahmsweise verbindlich und schriftlich zugesagt wurden. Ist ausnahmsweise eine verbindliche Lieferfrist oder ein verbindlicher Liefertermin vereinbart worden, so setzt die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins durch uns voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertrags-parteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie zum Beispiel Beibringung der erforderlichen Druckfreigaben oder Materialfreigaben erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferfrist solange, bis der Besteller die ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer der Prüfung der Ausdrucke, Fertigungsmuster, Filme usw. durch den Besteller. Ebenfalls verlängern sich die Liefertermine und Lieferfristen angemessen, solange der Besteller mit einer fälligen Zahlung im Rückstand ist oder eine zur Erfüllung des Auftrages notwendige Handlung nicht vornimmt. Das Gleiche gilt bei änderungswünschen des Bestellers.
- Lieferbehinderungen, die bei uns oder unseren Lieferanten ohne unser Verschulden eintreten, insbesondere bei höherer Gewalt, Ein- und Ausfuhrsperren, Kriegsereignisse, Transportschwierigkeiten, Streiks und Aussperrungen, Maschinenausfälle, Werkzeugausfälle, Insolvenz eines Lieferanten, Rohstoff- und Energiemangel, entbinden uns für die Dauer der Behinderung und im Umfang ihrer Wirkung von unserer Lieferpflicht. Die Einhaltung der Lieferfrist und des Liefertermins steht ferner unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald wie möglich mit. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
- Im Allgemeinen wird die volle Liefermenge ausgeliefert. Der Besteller ist verpflichtet, eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 15% anzuerkennen. Der Prozentsatz erhöht sich bei Farb- oder besonders schwierigen Drucken auf 25 %. Zusätzlich erhöhen sich die Prozentsätze der Minder- oder Mehrlieferungen, wenn das Papier und Folien von uns aufgrund der Lieferungsbedingungen der Fachverbände der Papier- und Folienerzeugung beschafft wurde, um die dort festgelegten Toleranzen. Wir sind ferner jederzeit dazu berechtigt, Teilleistungen und Teillieferungen zu erbringen und zu berechnen.
- Wird die von uns gelieferte Ware entgegen den vertraglichen Vereinbarungen nicht abgenommen, sind wir berechtigt, die dadurch entstehenden Kosten (z.B. eigene bzw. Fremdlagerkosten) zu berechnen und Zahlung des Kaufpreises zu verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verletzt der Besteller seine Mitwirkungspflichten, hat er uns die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Leistungs- und Preisgefahr gehen spätestens mit Eintritt des Annahmeverzugs auf den Besteller über. Bei Berechnung von Fristen, insbesondere bei Rüge- und Gewährleistungsfristen tritt im Falle des Annahmeverzugs der Zeitpunkt des Eintritts des Annahmeverzugs an die Stelle der Ablieferung. Tritt während des Annahmeverzugs Unmöglichkeit ein, bleibt der Besteller zur Gegenleistung verpflichtet.
- Bei Lieferverzug stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu. Für Schadensersatzansprüche gelten jedoch die Beschränkungen des Punktes XII dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
IV. Preise
- Unsere Preise verstehen sich in EURO, ausschließlich Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
- Bei einer Veränderung der Mehrwertsteuer sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend anzupassen. Tritt bei Dauerschuldverhältnissen eine änderung der Lohn-, Material- und Energiekosten ein, so sind wir berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. Bei sonstigen Aufträgen sind wir berechtigt, die Preise bei änderung der Lohn-, Material- und Energiekosten anzupassen, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Kann die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, erst nach Ablauf von 4 Monaten erfolgen, steht uns dasselbe Erhöhungsrecht zu.
V. Zahlungsbedingungen
- Unsere Rechnungen sind wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart wie folgt zahlbar: innerhalb von 10 Tagen mit zwei Prozent Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsstellung. Alle Spesen des Zahlungsverkehrs gehen zu Lasten des Bestellers. Skonto wird ferner nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt sind. Unsere Reisenden und Handelsvertreter sind nicht zum Inkasso berechtigt. Werden die Zahlungsziele überschritten, haben wir das Recht, ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für ihre Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Weitere Lieferungen können bis nach erfolgter voller Zahlung vorhergehender Verpflichtungen eingestellt werden. Für diesen Fall besteht keine Verpflichtung, aber Berechtigung zur Nachlieferung.
- Wechselzahlungen bedürfen unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung. Bei Wechselzahlungen wird wird ein Skonto nicht gewährt. Sämtliche Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
- Überweisungen aus dem EU-Ausland sind unter Verwendung der auf der Rechnung angegebenen IBAN / BIC zu tätigen, Zusatzkosten die durch Überweisungen ohne Verwendung von IBAN/ BIC entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.
VI. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur für Ansprüche zu, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
VII. Vermögensverschlechterung
Tritt nach Abschluss des Auftrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein oder wird uns eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhält-nisse erst nach Abschluss des Vertrages bekannt, so sind wir berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zu setzen, in welcher er entweder Zug um Zug gegen Leistung zu zahlen oder Sicherungs-leistungen zu erbringen hat. Bei Verweigerung des Bestellers oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
- Der Besteller ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
- Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird.
- Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
- Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Sache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Besteller uns unverzüglich und unter übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
- Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
IX. Versand- und Gefahrenübergang
- Versandbereit gemeldete Ware ist vom Besteller unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir dann das Transportmittel und den Transportweg. Dabei übernehmen wir keine Verpflichtung, für den billigsten und schnellsten Versand zu sorgen.
- Transportversicherungen werden von uns nur auf ausdrückliche und schriftliche Weisung und auf Kosten des Bestellers vorgenommen. Mit der übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Fracht-führer, bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
X. Mängelgewährleistung
- Wir gewährleisten nicht, dass die Waren für die vom Besteller subjektiv vorgesehenen Zwecke geeignet sind, es sei denn, dass eine bestimmte Verwendbarkeit ausdrücklich schriftlich garantiert ist. Bei allen von uns hergestellten Artikeln berechtigen handelsübliche Toleranzen in Ausfall, Farbe, Gewicht usw. oder geringfügige Abweichungen gegenüber Angaben in unseren Drucksachen nicht zur Beanstandung der Lieferung. Auch Abweichungen in der Beschaffenheit des von uns beschafften Papiers, Kartons und sonstigen Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der Papier- und Pappe verarbeitenden Industrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf durch Druck- und Konvertiertechnik bedingte Unterschiede zwischen Andruck und Auflage beruhen. Eine Garantie für Farbbeständigkeit wird von uns nicht übernommen. Für Unveränderlichkeit der Farben sowie für die Beschaffenheit des Materials haften wir nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung erkennbar waren. Insbesondere wird keine Gewähr in folgenden Fällen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, unsachgemäße Lagerung, Missachtung unserer Lageranweisungen, natürliche Abnutzung und Alterung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische, thermische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sofern diese nicht von uns zu verantworten sind. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht unsererseits keine Sachmängelhaftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene änderungen des Liefergegenstandes.
- Durch uns verursachte Satz- und Reprofehler werden kostenfrei berichtigt. Darüber hinaus werden von uns infolge Unleserlichkeit des Manuskripts von uns nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere der Besteller- und Autorenkorrekturen, berechnet. Korrekturabzüge sind vom Besteller auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen. Etwaige Fehler sind uns sofort schriftlich mitzuteilen. Wir haften nicht für vom Besteller übersehene Fehler.
- Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, sofern eine Trennung der mangelfreien und der mangelbehafteten Teile mit zumutbaren Mitteln möglich ist.
- Die gelieferte Ware ist unverzüglich zu prüfen. Mängel auch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften sowie von Beschaffenheits- und Garantiemerkmalen sind unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich zu rügen. Offensichtliche Mängel können nur innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich gerügt werden. Das Vorliegen versteckter Mängel ist innerhalb von 7 Tagen nach deren Entdeckung und unabhängig von der Entdeckung innerhalb eines Monats ab Ablieferung schriftlich zu rügen. Für alle Rügen ist der Tag des Eingangs der Rüge bei uns maßgeblich. Unterlässt der Besteller die Rüge, gilt die Ware als genehmigt. Die Prüfungs- und Rügepflichten gelten entsprechend, wenn eine andere als die bedungene Ware geliefert wurde.
- Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Anderenfalls sind wir von der Sachmängelhaftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
- Im Falle von Mängeln kann der Besteller von uns Nacherfüllung verlangen. Sofern wir diesem Begehren auf Nacherfüllung nicht innerhalb einer uns gesetzten, angemessenen Frist nachkommen oder schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Besteller wahlweise die Rechte auf Minderung oder sofern die Ware für den Besteller objektiv wertlos ist auf Rücktritt vom Vertrag zu. Schadensersatzan-sprüche des Bestellers richten sich nach Punkt XII dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
- Ansprüche aus Sachmängelhaftung verjähren innerhalb 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Frist zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
XI. Schutzrechte/Skizzen etc.
- An digitalen Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Entwürfen, Filmen, Originalen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor Weitergabe an Dritte muss der Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung einholen. Filme, Filmmontagen, Drucksiebe, Stanzformen usw. bleiben unser Eigentum, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden.
- Bei Vertragsverletzung des Bestellers stehen seine Schutzrechte einer Verwertung der Ware durch uns nicht entgegen.
- Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Besteller allein verantwortlich. Bei Lieferungen, die nach Vorgaben des Bestellers erfolgen, stellt uns dieser von allen Schutzansprüchen Dritter frei.
- Skizzen und Entwürfe werden berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
- Die uns übergebenen digitalen Daten, Manuskripte, Originale, Unterlagen oder sonstige eingebrachten Sachen werden nur gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und jede andere
Gefahr versichert, wenn der Besteller dies verlangt. In diesem Fall hat der Bestseller für die Versicherung selbst zu sorgen und deren Kosten zu tragen. Anderenfalls kann von uns nur die eigenübliche Sorgfalt verlangt werden.
XII. Sonstige Ansprüche, Haftung
- Soweit sich aus diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Verpflichtungen aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
- Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
- Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Waren für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenstän-den gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn insoweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
- Soweit die Haftung von uns ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und unseren Erfüllungs-gehilfen.
- Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
XIII. Teilunwirksamkeit, Änderungen
- Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist Gerichtsstand Stuttgart. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik anzuwenden. Die Anwendung des übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 auf Verträge über den Warenverkauf (CISG Wiener Kaufrecht ) ist ausgeschlossen.
- Änderungen oder Einschränkungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen berührt nicht die Verbindlichkeit der Bestimmungen und des Abschlusses im Ganzen. Etwa unwirksame Bestimmungen sind durch Neuregelungen, die den gleichen wirtschaftlichen Erfolg beinhalten, zu ersetzen. Derartige Ersatzregelungen werden für beide Teile verbindlich.